Satzung und Gebührenordnung

  1. VEREINS-SATZUNG DES RADFAHRVEREINS 1893 PRIEN AM CHIEMSEE E.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „RfV 1893 Prien am Chiemsee e.V. mit Sitz in Prien am Chiemsee, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung. Wird verwirklicht durch regelmäßigen Sportbetrieb, Wettveranstaltungen, Ausrichtung von Straßenrennen und Meisterschaften.
Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesonders der Begeisterung der Jugend zum Radsport.
Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral und tritt für demokratische und freiheitliche Lebensform ein.
Die Ziele des Vereins sind:
1. Durchführung von Radsportwettbewerben
2. Pflege des Breitensports (Radtouren, Volksradfahren)

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig

er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Die Mittel des Vereins

dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich schriftlich bei einem Vorstandsmitglied um die Aufnahme bewirbt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig.
Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
zu 1.) Aktive Mitglieder beteiligen sich an Radsportveranstaltungen jeder Art.
zu 2.) Passive Mitglieder unterstützen den Radsport, sie werden besonders durch den Breitensport und gesellige Veranstaltungen angesprochen.
zu 3.) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vereinsausschuss solche Mitglieder ernannt werden, die dem Radsport außergewöhnliche Dienste erwiesen haben.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt den Beitrag zu entrichten.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden:
1. bei unehrenhaften oder vereinsschädigendem Verhalten.
2. bei einem Beitragrückstand von einem Jahr.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied, innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Bestandteil dieser Satzung sind ebenfalls die Bestimmungen aus dem Anti-Doping-Code (ADC) des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR), der uneingeschränkt für alle Vereine, Mitglieder des Bezirks Oberbayern Gültigkeit hat. Hierbei zählt immer die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Ausgabe auf den Bekanntmachungen des BDR bzw. seiner Homepage.
Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag, sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist möglichst durch Bankeinzug zu entrichten.

§ 6 Die Organe des Vereins

1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorstand
2. dem 2. Vorstand
3. dem Kassier
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 8 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:
1. dem 1. Vorstand
2. dem 2. Vorstand
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. dem Jugendleiter
7. dem Wanderleiter
8. zwei Revisoren
Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig. Der Vereinsausschuss faßt seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen die vom Vorstand einberufen werden.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Ausschussmitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wählbar in den Vereinsausschuss ist jedes Mitglied ab 18 Jahren.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, durch Veröffentlichung in der „Chiemgau-Zeitung“ einzuladen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
Jahresberichte; Kassenbericht; Entlastung der Vorstandschaft; ggf. Neuwahlen sowie Wünsche und Anträge.
Jede form- und fristgerechte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt und sind für alle Mitglieder bindend.
Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr.

§ 10 Die Revisoren

Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen.
Die Revisoren müssen der Mitgliederversammlung den Bericht ihrer Kassenprüfung vorlegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden und bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der örtlichen Gemeinde zu. Die Gemeinde hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der 1. Vorstand und der Kassier. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

§ 12 Das Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeitpunkt eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Annahme der Satzung

Die Satzung wurde bei derJahreshauptversammlung des RfV 1893 Prien am Chiemsee e.V., am 6. Februar 2015, in der vorgenannten Fassung einstimmig angenommen.

Prien am Chiemsee, 06.02.2015

1. Vorstand gez. Walter Freitag
2. Vorstand gez. Paul Höfler
Kassier gez. Tino Raguse

GEBÜHRENORDNUNG

  1. Die Mitgliederversammlung vom 02.02.2018 hat den Jahresbeitrag für erwachsene Mitglieder auf EUR 50,- festgelegt (gültig ab 01.01.2018). Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre beträgt der Jahresbeitrag 50% des Erwachsenenbeitrages.
    Für Familienmitgliedschaften wird ab der vierten Person kein Beitrag erhoben. Ehrenmitglieder sowie Mitglieder, die 40 Jahre oder länger dem Verein angehören, sind von der Beitragszahlung befreit.